Nur wenig Menschen wissen, dass sowohl SGB II, als auch SGB XII es vorsehen, dass „Sonderleistungen“ in schweren Lebenslagen auf Antrag zu gewähren sind.
- Unterkunftskosten.
Ist ein Unterkunft unbewohnbar, so können die Kosten der Ersatzunterkunft (Hotel- oder Pensionskosten) übernommen werden. Gem. § 67 Abs. 3 SGB II bzw. § 141 Abs. 3 SGB XII gelten in den ersten 6 Monaten nach Antragstellung die Kosten der Unterkunft und Heizung als angemessen unabhängig von deren Höhe. Ein Verweis auf de Notunterkunft wäre in diesem Fall unrechtmäßig.
Auch die Kosten der Entsorgung oder der Trocknungsarbeiten könnten u.U. auf Antrag übernommen werden.
- Bekleidung und Hausrat.
Sind die Sachen vollständig zerstört, so können die Kosten für die Neubeschaffung gem. § 24 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 2 SGB XII ebenfalls auf Antrag erstattet bzw. gewährt werden. Allerdings sollte bedacht werden, dass Einkünfte, welche auf das gleiche Ziel der Neubeschaffung der Kleidung oder Hausrates gerichtet sind, auf die Leistungen angerechnet werden können.
- Einsatz des Vermögens.
Gem. § 67 Abs. 2 GB II ist bis Dezember 2021 die Vermögensprüfungsgrenze hochgestuft worden. In Anlehnung an die Vorgaben für die Bundesagentur für Arbeit in Verbindung mit den Regelungen für ALG I gilt bis zum 31.12.2021 für die erste Person der Bedarfgemeinschaft die Grenze von 60.000 € und für jede weitere Person – 30.000 €.
Etwas anderes gilt im SGB XII. Die Schongrenze des § 90 SGB XII wurde nicht verändert und verbleibt bei 5.000 €. Bei einer Tätigkeit aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit liegt diese ebenfalls unverändert bei 25.000 €. Liegt ein Komplettverlust von Haushaltsgegenständen und Kleidung wegen Hochwasser vor, so dürfte ein Härtefall vorliegen und die Vermögenseinsetzung nicht erforderlich sein.